„Aufgrund der Sorgfaltspflichten unseres Zahlungsabwicklers gemäß Geldwäschegesetz sind wir dazu verpflichtet, eine Überprüfung der Identität durchzuführen (§ 3 Abs. 2, §10 Abs. 1 Nr. 1 sowie §11 Abs 4 GwG). Hierzu sind die Angaben der auftretenden Person(en) per Kopie des Personalausweises zu erheben.
Da es sich beim GwG um eine rechtliche Verpflichtung handelt, ergibt sich die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.“
Da es sich beim GwG um eine rechtliche Verpflichtung handelt, ergibt sich die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.“