Dabei spezifiziert es auch den Fall, in dem das Crowdfunding Portal, wie bei fairplaid, als Treuhänder agiert und befugt in diesem Fall den Projektstarter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) unter gewissen Bedingungen.
Diese sind die Folgenden:
- Die Projektstartenden sind nach § 5 I 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO
eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des
öffentlichen Rechts. - Die Unterstützenden erhalten für ihre Zuwendung keine Gegenleistung (Prämie).
- Das Projektziel ist die Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke.
- Eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden ist möglich.
Dadurch das fairplaid Angaben über den Namen und die
Adresse der Spender in Höhe des jeweiligen Betrages in Form einer Unterstützerliste führt und diese an die Projektstartenden
überträgt ist dies möglich.
Beachte: die vereinfachte Nachweisführung des § 50 IV S.1 Nr. 2 EStDV scheidet bei dieser Form aus. (D.h. dass für jeden Betrag egal wie klein eine Bescheinigung ausgestellt werden muss.)
Alle Details könnt ihr hier auch nochmal nachlesen (Seite 3 Punkt 1): Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG)
Die Unterstützer/innen können während des Zahlungsprozesses angeben, ob sie eine Spendenbescheinigung haben wollen. Diese Info ist dann in der Unterstützerliste, die der Projektstartende nach erfolgreichem Abschluss des Projekts bekommt, hinterlegt.
Wenn Du Projektstarter/in bist, bitten wir Dich, mögliche Einzelfälle mit einer/m Steuerberater/in und/oder Jurist/in zu klären. Wir, als Plattformbetreiber, können keine Spendenbescheinigungen ausstellen und dürfen dazu auch keine rechtsgültigen Aussagen treffen.